Fußnote
b Das Recht, eine solche Witwe zu heiraten, sowie das entsprechende Erbrecht standen offensichtlich zunächst den Brüdern des Verstorbenen zu, dann den nächsten männlichen Verwandten (4. Mo. 27:5-11).
b Das Recht, eine solche Witwe zu heiraten, sowie das entsprechende Erbrecht standen offensichtlich zunächst den Brüdern des Verstorbenen zu, dann den nächsten männlichen Verwandten (4. Mo. 27:5-11).