Fragen von Lesern
● Ich studiere mit Jehovas Zeugen die Bibel und möchte gern Gott wohlgefallen. Vor siebzehn Jahren verließ mich mein Mann, und seither habe ich nichts von ihm gehört. Es kann sein, daß er jetzt verstorben ist. Bin ich frei, mich wieder zu verheiraten? — A. S., USA.
Wir freuen uns, wenn Personen, die Gottes Wort studieren, ihr aufrichtiges Interesse zum Ausdruck bringen, Jehova wohlzugefallen. Um das zu tun, ist es wichtig, sein inspiriertes Wort anzuerkennen und danach zu leben.
Die Bibel sagt, daß der Tod eine Ehe auflöst. Über eine christliche Ehefrau erklärte der Apostel Paulus: „Wenn ihr Mann aber im Tode entschlafen sollte, so ist sie frei, sich zu verheiraten, mit wem sie will, nur im Herrn.“ (1. Kor. 7:39; Röm. 7:2) Dasselbe trifft zu wenn die Frau stirbt; der Mann wäre frei, sich wieder zu verheiraten.
In dem vorliegenden Fall gibt es anscheinend keinen konkreten Beweis dafür, daß der Mann gestorben ist. Somit besteht die rechtsgültige Ehe noch. Es wäre sowohl ungesetzlich als auch unsittlich, wenn die Frau voreilig handelte und sich wieder verheiratete, bloß weil sie meint, ihr Mann sei tot.
Es gibt jedoch in vielen Ländern Gesetze, nach denen ein Erwachsener, der seit mehreren Jahren abwesend ist und von dem man nichts mehr gehört hat, gesetzlich für tot erklärt werden kann. Im Band 17 des juristischen Werkes Corpus Juris heißt es: „Gemäß dem Gewohnheitsrecht war es die Regel, daß der Tod einer Person vermutet wurde, wenn sie aus unerklärten Gründen sieben Jahre lang abwesend gewesen war, ... obgleich in einigen Gerichtsbezirken vom Gesetz eine kürzere Zeitspanne vorgeschrieben worden ist“ (Seiten 1167, 1168). Aber man kann nicht einfach annehmen, man sei frei, sich wieder zu verheiraten, weil die genannte Zeit abgelaufen ist. Es müssen gesetzliche Schritte unternommen werden. Dieses juristische Werk fährt fort: „Der Tod einer Person wird nicht lediglich aufgrund der Tatsache vermutet, daß sie aus unerklärten Gründen abwesend ist, wenn nicht sorgfältige Anstrengungen unternommen worden sind, um sie zu finden.“ — Seite 1171.
Welche gesetzlichen Schritte unternommen werden müssen, hängt von den örtlichen Bestimmungen ab. Zu den „sorgfältigen Anstrengungen“ mag es gehören, mit allen Verwandten und Freunden in Verbindung zu treten, die vermutlich etwas von dem Abwesenden oder über ihn gehört haben könnten, an seinen früheren Wohnsitzen und Arbeitsstellen nachzufragen und eine Zeitungsanzeige aufzugeben. Wenn ausgiebige Nachforschungen keine Anzeichen dafür hervorbringen, daß der Abwesende lebt, könnte das Gericht ihn für tot erklären. Bevor das geschieht, wäre die Frau gesetzlich nicht frei, sich wieder zu verheiraten.
Wenn alle vernünftigerweise möglichen Anstrengungen, den Ehemann zu finden, vergeblich gewesen sind und er gesetzlich für tot erklärt worden ist, muß die Frau entscheiden, was sie tun will. Wenn sie aufrichtig glaubt, daß er tot ist, und wieder heiraten will, muß sie bereit sein, vor Gott die Verantwortung zu tragen, der alle Tatsachen und Beweggründe kennt, die dabei eine Rolle spielen. — Gal. 6:5; Hebr. 4:13.
Dies ist eine ernste Entscheidung, weil der vermißte Ehepartner, der für tot erklärt worden ist, wieder auftauchen könnte. Was dann? In dem Werk Corpus Juris wird gezeigt, was an vielen Orten zutrifft: „Wo die Vermutung [des Todes] durch Tatsachen widerlegt wird, die zeigen, daß der Abwesende lebt, wird die beabsichtigte Ehe ab initio [von Anfang an] ungültig“ (Band 38, Seite 1296). Die Frau müßte sich von dem zweiten Mann trennen und die Angelegenheit in Ordnung bringen.
Zwar mag es für unwahrscheinlich gehalten werden, daß der Betreffende wieder auftaucht, doch kommt so etwas tatsächlich vor. 1924 wurde eine Frau im Staate New Jersey von ihrem Mann verlassen. 1943 erklärte ihn ein Gericht für tot. Zwei Jahre später heiratete sie wieder. Mit der Zeit wurde sie eine Christin. Dann, sechsunddreißig Jahre nachdem ihr Mann sie verlassen hatte, erfuhr sie, daß er kurz zuvor in einer Stadt gewohnt hatte, die sich fünfundfünfzig Kilometer von ihrer Wohnung befand. Somit war ihre zweite Ehe ungültig, und sie mußte sich von dem zweiten Mann trennen, mit dem sie vermeintlich verheiratet war, und die ganze Angelegenheit gesetzlich in Ordnung bringen.
Zu vorliegendem Fall können wir sagen: Die Tatsache, daß eine Frau keine Nachricht über ihren Mann hat, hindert sie nicht daran, eine Zeugin Jehovas zu werden. Wenn sie im Laufe der Zeit den Vertretern der Christenversammlung zufriedenstellend zeigen kann, daß alle Anstrengungen, nachzuweisen, daß er lebt, erfolglos geblieben sind und daß es gute Gründe für die Todesvermutung gibt, und wenn er gesetzlich für tot erklärt worden ist, würden sie ihr gestatten, die Verantwortung für den Entschluß, sich wieder zu verheiraten — „nur im Herrn“ —, auf sich zu nehmen. (1. Kor. 7:39) Sie sollte bedenken, daß dies eine sehr ernste Angelegenheit ist, die nicht übereilt angefaßt oder leichtgenommen werden sollte. Ein Christ, der unter diesen Umständen heiratet, muß vor Jehova die Verantwortung auf sich nehmen, der „unparteiisch nach dem Werke eines jeden richtet“. — 1. Petr. 1:17; Hebr. 13:4.